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KSK 2021 22

Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos

Graubünden · 2021-05-26 · Deutsch GR
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Rückweisung Betreibungsbegehren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 26. Mai 2021 Referenz KSK 21 22 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Rudolf Studer SLP Rechtsanwälte, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rückweisung Betreibungsbegehren Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 09.04.2021 Mitteilung

26. Mai 2021

2 / 4 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A._____ am 25. Januar 2021 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) ein Betreibungsbe- gehren für den Betrag von CHF 32'023.20 gegen B._____ einreichte, – der Zahlungsbefehl Nr. C._____ vom 27. Januar 2021 durch das Betreibungs- amt Surselva nicht zugestellt werden konnte, – das Betreibungsamt Surselva am 9. April 2021 die Rückweisung der Betreibung verfügte, da der aufgeführte Schuldner nicht bekannt und an der angegebenen Adresse nicht gemeldet sei, – dass die A._____ dagegen am 22. April 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichte mit dem Begehren, es sei die Verfügung vom 9. April 2021 aufzuheben und der Zahlungsbefehl Nr. C._____ vom 27. Januar 2021 dem Schuldner polizeilich zuzustellen und es sei des Weiteren festzustellen, dass der Schuldner in D._____ einen Betreibungsort habe, womit das Betreibungs- amt Surselva anzuweisen sei, das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner durchzuführen, – das Betreibungsamt Surselva die Verfügung vom 9. April 2021 mit Verfügung vom 28. April 2021 in Wiedererwägung zog und ausführte, bei den Nachfor- schungen habe es die Information erhalten, dass der Schuldner die Wohnung nur sporadisch als Ferienwohnung nutze und es sich nun herausgestellt habe, dass der Schuldner nirgends in der Schweiz angemeldet sei, weshalb die Zu- stellung mit Hilfe der Kantonspolizei versucht werde, eventualiter der Zahlungs- befehl in den öffentlichen Organen publiziert werde, – das Betreibungsamt Surselva die Wiedererwägungsverfügung nach einer ers- ten fehlerhaften Zustellung dem Kantonsgericht zustellte (Eingang am 12. Mai 2021), – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzu- stellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat, – dass das Betreibungsamt Surselva die von A._____ angefochtene Rückwei- sung des Betreibungsbegehrens am 28. April 2021 und folglich während laufen- der Vernehmlassung in Wiedererwägung zog, die polizeiliche Zustellung, even-

3 / 4 tualiter die öffentliche Publikation vorzunehmen und somit das Betreibungsver- fahren gegen den Schuldner durchführt, – dass das Betreibungsamt Surselva somit im Sinne der Beschwerdeverführerin neu verfügte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verblei- ben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: